Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Transport- und Logistikleistungen der Studhalter GmbH (nachfolgend «Studhalter») mit ihren Kunden. Studhalter ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Horw (Kanton Luzern), tätig sowohl auf regionaler als auch auf internationaler Ebene. Die AGB erfassen sämtliche nationalen Transporte – den Kernbereich von Studhalter – sowie gelegentlich anfallende grenzüberschreitende Transporte.
Sie finden ferner Anwendung auf sämtliche weiteren Dienstleistungen von Studhalter, insbesondere in den Bereichen Eventlogistik, Baulogistik (Baustellenlogistik) und der Durchführung von Kranarbeiten in kleinerem bis mittlerem Umfang, sowie auf Spezialtransporte und saisonale Dienstleistungen (z.B. Winterdienst), soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Vertragsabschluss und Stornierung
Unsere Angebote und Preisofferten sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Studhalter einen Auftrag des Kunden schriftlich (z.B. per Auftragsbestätigung, E-Mail) oder durch Beginn der Ausführung ausdrücklich annimmt. Mit Erteilung eines Auftrags bestätigt der Kunde, dass ihm diese AGB bekannt sind und er sie akzeptiert.
Der Kunde ist verpflichtet, erteilte Aufträge einzuhalten. Wird ein bereits bestätigter oder disponierter Auftrag vom Kunden kurzfristig annulliert, ist Studhalter berechtigt, bereits entstandene Aufwände und Kosten (z.B. Dispositionsaufwand, Leerfahrten, reservierte Zeitfenster von Fahrzeugen und Personal) in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrzeug und Personal schon disponiert oder auf dem Weg sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Studhalter behält sich vor, die Preise anzupassen, falls unvorhersehbare Kostensteigerungen eintreten. Insbesondere bleiben markt- oder kostenbedingte Preisänderungen – etwa infolge veränderter Treibstoffpreise, LSVA/Steuern oder sonstiger gesetzlicher Abgaben – ausdrücklich vorbehalten. Gegebenenfalls kann ein variabler Treibstoffzuschlag (Dieselfloater) erhoben werden, der sich an veröffentlichten Dieselpreis-Indizes orientiert.
Zahlungen haben spesenfrei und ohne Verrechnung zu erfolgen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Studhalter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (mindestens 5 % p.a.) sowie Mahngebühren zu verlangen. Studhalter kann bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen oder laufende Leistungen zurückbehalten.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss Studhalter alle für die Durchführung des Transports notwendigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Insbesondere sind bei Auftragserteilung die Art, Menge und Beschaffenheit des Transportguts, dessen Gewicht und Abmessungen, die Anzahl der Colli, besondere Handhabungshinweise sowie korrekte Adressdaten von Absender und Empfänger anzugeben. Änderungen relevanter Angaben (z.B. Lieferadresse, Anlieferzeiten, Kontaktpersonen) hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde ist verantwortlich für eine transportgerechte Verpackung und Kennzeichnung seines Transportguts. Das Gut muss so verpackt sein, dass es den üblichen Transportbeanspruchungen (inkl. Umladungen, Vibrationen, Witterungseinflüsse) standhält. Soweit für einen sicheren Transport erforderlich, hat der Auftraggeber geeignete Schutzvorrichtungen (z.B. Kantenschutz, Polsterung, Feuchtigkeitsbarrieren) anzubringen. Auf etwaige Empfindlichkeit (zerbrechlich, kippgefährdet, temperatursensitiv etc.) ist deutlich hinzuweisen.
Der Kunde darf Studhalter keine Güter zur Beförderung übergeben, deren Transport gesetzlich verboten ist oder behördliche Bewilligungen erfordert, ohne dies vorher ausdrücklich mit Studhalter zu vereinbaren. Insbesondere ist Studhalter nicht zur Beförderung von Gefahrgut ohne vorherige Absprache verpflichtet (siehe Ziff. 8). Ebenfalls ausgeschlossen sind illegale Gegenstände oder solche, die gegen gesetzliche Vorschriften verstossen.
Gegebenenfalls notwendige Dokumente für den Transport hat der Auftraggeber beizubringen. Dies umfasst etwa Zolldokumente (Handelsrechnungen, Ursprungsnachweise, Bewilligungen) für internationale Transporte sowie Begleitpapiere und Sicherheitsdatenblätter für Gefahrgut. Entstehende Abgaben (Zölle, Einfuhrsteuern) gehen mangels anderslautender Vereinbarung zulasten des Auftraggebers.
Beim Beladen des Fahrzeugs wirkt der Kunde im Rahmen des Zumutbaren mit, insbesondere an der Beladestelle. Soweit der Absender oder dessen Hilfspersonal das Fahrzeug belädt oder beim Verstauen des Gutes mitwirkt, hat er für eine transportsichere Verladung zu sorgen. Schäden infolge unsachgemässer Beladung durch den Absender oder dessen Hilfspersonen sind von unserer Haftung ausgeschlossen. Der Kunde stellt sicher, dass die Ladungseinheiten nicht das zulässige Gesamtgewicht überschreiten; unsere Chauffeure sind angewiesen, eine Überladung in keinem Fall durchzuführen.
Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten – etwa durch unzureichende Verpackung, falsche Angaben oder das Übergeben verbotener/gefährlicher Güter – haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, Kosten und Auflagen. Der Kunde hat Studhalter in einem solchen Fall von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Schäden und Folgekosten vollständig schadlos zu halten. Dies umfasst hauptsächlich Bussen, Gebühren, Schadenersatzforderungen und Rechtsverfolgungskosten.
5. Durchführung des Transports
Studhalter erbringt die Transportleistung fachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt. Die Wahl des Transportmittels, der Ausrüstung sowie der Transportroute liegt im Ermessen von Studhalter, unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und wirtschaftlicher Faktoren. Studhalter ist berechtigt, Sendungen in Sammelladungen zusammenzufassen und Umladungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und der Transportauftrag nichts Abweichendes vorsieht.
Studhalter kann zur Erfüllung des Auftrags Dritte (Subunternehmer, Unterfrachtführer) beiziehen. Die Beauftragung von Subunternehmern bedarf keiner Zustimmung des Kunden. Studhalter stellt dabei sicher, dass auch beauftragte Dritte die vertraglichen Pflichten einhalten; gegenüber dem Kunden bleibt Studhalter verantwortlich, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine direkte Haftung des ausführenden Frachtführers vorsehen.
Unsere Fahrer und Fahrzeuge halten die gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere bezüglich Lenk- und Ruhezeiten, Achslasten und Gefahrgutvorschriften. Überladung ist strikt verboten – unsere Chauffeure haben die Weisung, das Fahrzeug im Hinblick auf Verkehrssicherheit und gesetzliche Vorschriften keinesfalls zu überladen. Sollte sich vor Ort herausstellen, dass die bereitgestellte Ladung das zulässige Gewicht/Volumen überschreitet oder das Fahrzeug aus anderen Gründen ungeeignet ist (z.B. wegen falscher Angaben des Kunden), trägt der Kunde die Kosten für erforderliche Umladungen, zusätzliche Fahrzeugeinsätze oder Wartezeiten.
Studhalter bemüht sich, vereinbarte Termine und Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten. Fixtermine sind für Studhalter jedoch nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich garantiert wurden. Ohne ausdrückliche Termingarantie haften wir nicht für Verzögerungen in der Zustellung. Studhalter wird den Kunden bei absehbaren erheblichen Verspätungen nach Möglichkeit frühzeitig informieren.
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, die ausserhalb unseres Einflussbereichs liegen – etwa Naturkatastrophen, extreme Witterung, Streiks, behördliche Anordnungen, Sperrungen, Unruhen oder Pandemien – befreien uns für deren Dauer und Umfang von unseren Leistungspflichten. In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend, oder Studhalter kann vom Vertrag zurücktreten, falls die Leistung unmöglich oder unzumutbar wird. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verzögerungen oder Leistungshindernisse sind ausgeschlossen.
6. Abholung, Zustellung und Annahme
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Abholung des Gutes beim Absender und die Zustellung beim Empfänger "ab Bordsteinkante". Die Übergabe des Transportguts findet direkt auf der Ladefläche bzw. am Fahrzeug statt. Ein etwaiges Vertragen oder Verteilen der Ware am Bestimmungsort ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ist Lieferung "franko Baustelle" oder an einen speziellen Verwendungsort vereinbart, gilt der Transportpreis – sofern nichts anderes bestimmt wurde – für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfahrtsweg sowie die sofortige Ablademöglichkeit beim Empfänger. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Abladestelle unmittelbar bei Eintreffen des Fahrzeugs bereit ist und eine umgehende Entladung ohne Wartezeiten erfolgen kann.
Wartezeiten von Fahrzeug und Personal, die durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen (z.B. kein Ansprechpartner vor Ort, Baustelle nicht bereit, Verzögerungen beim Entladen), werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sofern in Tarifen nichts Abweichendes festgelegt ist, erfolgt die Verrechnung von Wartezeiten nach effektivem Aufwand je angefangene Zeiteinheit gemäss den üblichen Ansätzen.
7. Arbeitszeiten und Zuschläge
Die Durchführung von Transporten unterliegt den gesetzlichen Lenk- und Ruhezeitregelungen sowie den üblichen Arbeitszeitmodellen. Überzeit und/oder Nachtarbeit, die auf Veranlassung des Auftraggebers entsteht, wird von Studhalter gesondert in Rechnung gestellt. Die Verrechnung erfolgt dabei – sofern nicht anders vereinbart – gemäss den jeweils gültigen Kalkulationsgrundlagen (z.B. ASTAG-Berechnungsgrundlagen) für Mehrarbeit im Nahverkehr.
Entstehen aufgrund der Kundenanforderung Einsätze zu ungewöhnlichen Zeiten (z.B. Nacht zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, Sonntags- oder Feiertagsfahrten), so hat der Kunde Anspruch auf die entsprechende Leistung nur, wenn dies vereinbart und gesetzlich zulässig ist. Allfällige Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sowie Kosten für behördliche Ausnahmebewilligungen (z.B. Sonntagsfahrbewilligung, Nachtfahrbewilligung bei Ausnahmetransporten) werden dem Kunden entsprechend den tariflichen Vereinbarungen oder effektiv anfallend berechnet.
Muss Personal von Studhalter ausserhalb der normalen Arbeitszeit auf Anweisung des Kunden vor Ort verfügbar sein (z.B. Bereitschaft bei Eventlogistik in der Nacht), werden hierfür vorher vereinbarte Pauschalen oder Stundensätze berechnet.
8. Gefahrgut und gesetzliche Auflagen
Gefahrgüter (nach ADR/SDR) übernimmt Studhalter nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und unter der Voraussetzung, dass sie korrekt deklariert und verpackt sind. Ohne eine solche schriftliche Sondervereinbarung sind Gefahrgutsendungen von der Beförderung durch Studhalter ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Studhalter rechtzeitig vor Übernahme über etwaige gefährliche Eigenschaften des Transportguts zu informieren und sämtliche erforderlichen Angaben zu machen (z.B. UN-Nummer, offizielle Stoffbezeichnung, Gefahrgutklasse, Verpackungsgruppe, Nettomenge je Verpackung, notwendige Dokumente).
Er hat für vorschriftsgemässe Verpackung, Kennzeichnung (Gefahrzettel) und Dokumentation (Begleitpapiere, schriftliche Weisungen) der Gefahrgüter zu sorgen. Studhalter ist berechtigt, Gefahrgutaufträge abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder das enthaltene Gefahrgut in den Fahrzeugen nicht sicher befördert werden kann.
Ist die Beförderung von gefährlichen Gütern vereinbart, richtet sich die Durchführung nach den geltenden Gefahrgutvorschriften. Der Absender trägt insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Absenderpflichten nach ADR/SDR. Studhalter stellt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einen Gefahrgutbeauftragten und sorgt für die Schulung seiner Fahrer, übernimmt jedoch keine weitergehende Verantwortung für die Richtigkeit der vom Absender gemachten Angaben. Gefahrgut-Zuschläge oder besondere Aufwendungen (z.B. Routenauflagen, Umfahrungen, Begleitfahrzeuge) werden dem Kunden weiterbelastet, falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen.
Vom Transport ausgeschlossen sind neben nicht deklarierten Gefahrgütern auch sämtliche Gegenstände, deren Beförderung gesetzlich verboten ist oder speziellen Beschränkungen unterliegt (z.B. bestimmte explosive Stoffe, radioaktive Materialien, verbotene Abfälle), sowie Güter, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder erhebliche Sachschäden zu verursachen, sofern der Absender nicht alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen hat. Studhalter transportiert keine illegalen Waren, keine verbotenen Waffen, keine Betäubungsmittel oder andere durch Strafgesetze erfassten Gegenstände.
Sollte der Kunde verbotene oder gefährliche Güter ohne Offenlegung an Studhalter übergeben, lehnt Studhalter jegliche Haftung für dadurch entstehende Schäden ab. Der Auftraggeber haftet in einem solchen Fall für sämtliche Folgen, Schäden, Folgeschäden sowie damit verbundene Verfahren und Kosten und hält Studhalter vollumfänglich schadlos. Dies umfasst beispielsweise Kosten der Gefahrenabwehr, Reinigung kontaminierter Fahrzeuge, Entsorgungskosten, Bussgelder und Rechtskosten. Studhalter ist zudem berechtigt, bei Entdeckung von nicht deklarierten Gefahrgütern diese auf Risiko und Kosten des Kunden zu entfernen, zu lagern, unschädlich zu machen oder den zuständigen Behörden zu übergeben, sofern dies zur Gefahrenabwehr oder aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
9. Palettentausch und Ladehilfsmittel
Soweit bei der Beförderung tauschfähige Ladehilfsmittel (insbesondere Euro-Paletten nach EPAL/UIC-Norm) verwendet werden, erfolgt der Palettentausch nach der Zug-um-Zug-Regelung: Der Empfänger hat dem Fahrer unmittelbar bei der Ablieferung eine gleichwertige Anzahl leerer, intakter Tauschpaletten zurückzugeben. Ist ein sofortiger Tausch beim Empfänger ausnahmsweise nicht möglich, muss der Auftraggeber dies auf dem Fracht- oder Lieferschein deutlich vermerken. In diesem Fall ist Studhalter berechtigt, vom Auftraggeber einen Palettenguthaben-Nachweis zu verlangen oder nicht zurückerhaltene Paletten nachträglich in Rechnung zu stellen, falls der Austausch nicht innert nützlicher Frist an einem der nächsten Transporte oder durch separate Abholung nachgeholt wird.
Für das separate Abholen oder Zustellen leerer Paletten (ohne begleitendes Transportgut) gilt jede Fahrt als eigenständiger Transportauftrag, der entsprechend vergütet werden muss. Nicht standardisierte Ladehilfsmittel – wie Einwegpaletten oder spezielle Gitterboxen/Container – sind von Tauschvereinbarungen ausgenommen und werden nicht als Palettenguthaben geführt. Sollte ein Empfänger die Annahme einer Palette beim Tausch verweigern (z.B. wegen Qualitätsmängeln der Palette) und muss der Fahrer diese Palette zurücknehmen, kann Studhalter dem Auftraggeber etwaige damit verbundene Mehraufwände und Kosten belasten.
Studhalter führt Aufzeichnungen über Palettenbewegungen nur, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde (Palettenscheine oder Konten). Ohne spezielle Vereinbarung obliegt es dem Kunden, den Palettensaldo eigenverantwortlich zu überwachen. Ein allfälliger Palettenschwund (Verluste durch Bruch, Abhandenkommen etc.) beim Palettentausch wird, falls nichts Abweichendes geregelt, im üblichen Rahmen vom Kunden mitgetragen.
10. Haftung von Studhalter und Versicherung
Studhalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Transportguts in der Zeit zwischen Übernahme zur Beförderung und Ablieferung beim Empfänger, sofern ein Verschulden von Studhalter oder seinen Leuten vorliegt. Diese Haftung unterliegt jedoch den nachfolgenden Beschränkungen und Ausschlüssen.
Haftungsausschlüsse:Studhalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf Umstände zurückzuführen sind, welche Studhalter nicht zu vertreten hat. Insbesondere sind folgende Fälle von der Haftung ausgenommen:
- Schäden, die infolge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung durch den Absender entstanden sind.
- Schäden durch fehlerhafte Kennzeichnung oder unvollständige Angaben des Absenders.
- Schäden, die auf unsachgemässen Verlad oder unzureichende Sicherung des Gutes durch den Absender oder dessen Hilfspersonen zurückzuführen sind.
- Schäden infolge höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Unfälle, behördliche Eingriffe) oder durch Verhalten Dritter, das Studhalter nicht zuzurechnen ist.
- Schäden an empfindlichen Gütern, die auf klimatische Einflüsse zurückzuführen sind, sofern der Kunde keine speziellen Vorkehrungen oder Instruktionen erteilt hat.
- Verzögerungsschäden, soweit nicht unten abweichend geregelt.
Keine Haftung für mittelbare Schäden: Studhalter haftet nicht für indirekte bzw. Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Vertragsstrafen oder sonstige wirtschaftliche Folgeverluste des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.
Haftung für Verspätung: Für Schäden aus Lieferverzögerungen (Verspätungsschäden) kommt Studhalter nur auf, wenn eine bestimmte Lieferfrist oder ein Fixtermin schriftlich garantiert war und die Voraussetzungen eines Verzugsschadens nach Gesetz vorliegen. Ohne ausdrückliche Garantiezusage für einen Liefertermin sind Ansprüche wegen verspäteter Zustellung ausgeschlossen. Selbst im Falle einer vereinbarten Lieferfrist haftet Studhalter nicht, wenn die Verzögerung auf Umständen gemäss obigen Haftungsausschlüssen beruht. Wird eine garantierte Lieferfrist schuldhaft überschritten, beschränkt sich – sofern nicht anders vereinbart – eine etwaige Ersatzpflicht der Höhe nach auf den für den betreffenden Transport berechneten Frachtpreis.
Haftungshöchstbeträge: Die Haftung von Studhalter für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist betragsmässig beschränkt. Soweit kein abweichender vertraglicher Wert deklariert ist und keine zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften entgegenstehen, gilt folgende Haftungsbegrenzung: Maximal CHF 15.– pro Kilogramm des beschädigten oder fehlenden Bruttogewichts der Sendung, begrenzt auf höchstens CHF 40'000.– je Schadensereignis. Dieser Haftungshöchstbetrag stellt den maximalen Gesamtersatz dar, selbst wenn mehrere Güter oder Kolli betroffen sind.
Liegt ein Teilverlust oder Teilschaden vor, wird die Haftungssumme auf Grundlage des Gewichts des betroffenen Teils berechnet. In jedem Fall ist die Haftung auf den effektiven Wert des Gutes (Zeitwert) begrenzt; eine Wertminderung oder ideelle Werte werden nicht ersetzt. Für Sendungen mit aussergewöhnlich hohem Wert im Verhältnis zu ihrem Gewicht (z.B. sehr wertvolle Güter, Kunstwerke, Elektronik) empfehlen wir den Abschluss einer Transportversicherung.
Haftung im internationalen Verkehr:Bei grenzüberschreitenden Transporten gelten anstelle der obigen Regelungen grundsätzlich die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR). Diese sehen derzeit eine Haftungsbegrenzung von 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm Rohgewicht vor. Für grenzüberschreitende Teilstrecken im Inland kann ergänzend schweizerisches Recht Anwendung finden, ohne die Haftungsgrenzen des CMR zu unterschreiten.
Subunternehmer: Setzt Studhalter zur Durchführung des Transports Subunternehmer ein, haftet Studhalter für deren Verschulden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wie für eigenes Verschulden. Eine weitergehende Haftung von Subunternehmern direkt gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen; Ansprüche hat der Kunde in solchen Fällen zunächst gegenüber Studhalter geltend zu machen, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen vorsehen.
Geltendmachung von Ansprüchen: Der Empfänger bzw. Kunde muss Schäden oder Verluste am Transportgut unverzüglich mitteilen. Offen sichtbare Schäden oder Fehlmengen sind bei Ablieferung auf dem Lieferschein oder Transportdokument zu vermerken. Äusserlich nicht erkennbare (verdeckte) Schäden müssen Studhalter sobald als möglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung. Diese Anzeige hat in Textform (schriftlich per Brief oder E-Mail) zu erfolgen und den Schaden hinreichend zu spezifizieren. Kommt der Kunde dieser Rügepflicht nicht nach, gelten die Güter als genehmigt und eine Haftung von Studhalter ist in diesem Umfang ausgeschlossen.
Jegliche Ansprüche des Kunden gegen Studhalter aus dem Transportvertrag verjähren innerhalb von 1 Jahr seit Ablieferung des Gutes, sofern nicht nach zwingendem Recht (z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder im CMR-Fall bei qualifiziertem Verschulden) eine längere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
Transportversicherung: Studhalter führt eine Haftpflichtversicherung im branchenüblichen Rahmen für die abgedeckten Haftungsrisiken. Diese ersetzt jedoch nicht eine gegebenenfalls vom Kunden gewünschte zusätzliche Transportversicherung für das Gut. Der Abschluss einer Transportversicherung für das Transportgut ist Sache des Auftraggebers; auf Wunsch kann Studhalter den Auftraggeber beraten oder im Namen und auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung abschliessen. Ohne entsprechende Versicherung ist die Haftung von Studhalter auf die vorstehend genannten Höchstbeträge begrenzt, auch wenn der tatsächliche Schaden bzw. der Wert der Güter höher liegen sollte.
11. Datenschutz und Telematik
Studhalter geht mit den Daten seiner Kunden vertrauensvoll und gesetzeskonform um. Personenbezogene Daten (wie Kontaktinformationen von Kunden, Empfängeradressen, Auftragsdetails, Fahrzeug- und Standortdaten etc.) werden von Studhalter nur im Einklang mit den jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere dem Schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG), bearbeitet. Wir erheben, speichern und nutzen personenbezogene Daten ausschliesslich, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist oder eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht. Die Mitarbeiter und Hilfspersonen von Studhalter sind auf Vertraulichkeit und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
Studhalter setzt moderne Informations- und Kommunikationssysteme ein, um Transporte effizient abzuwickeln. Unsere Fahrzeuge können mit Telematik- und GPS-Tracking ausgestattet sein. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Studhalter zum Zweck der Auftragsdurchführung Sendungs- und Standortdaten erhebt und verarbeitet, beispielsweise um aktuelle Lieferstatusinformationen bereitzustellen oder die Disposition zu optimieren. Solche Telematikdaten (etwa GPS-Positionsdaten der Fahrzeuge) werden nur soweit an den Auftraggeber oder Empfänger weitergegeben, wie es für die Sendungsverfolgung oder Auftragsinformation erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn mit Einwilligung des Kunden oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht.
Studhalter trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust, Zugriff Unbefugter oder Missbrauch zu schützen. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.), können unserer Datenschutzerklärung auf der Webseite entnommen werden (sofern vorhanden) oder auf Anfrage direkt bei uns angefordert werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen des jeweils anderen, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden und nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind, geheim zu halten. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darunter fallenden Verträgen ist der Sitz der Studhalter GmbH in Horw (Schweiz). Studhalter behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Auf das Vertragsverhältnis (einschliesslich dieser AGB) ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie etwaig anwendbarer zwischenstaatlicher Übereinkommen werden – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Insbesondere findet das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) keine Anwendung. Bei grenzüberschreitenden Transportverträgen bleiben zwingende Vorschriften des CMR vorbehalten, im Übrigen gilt auch dort Schweizer Recht.
Mit Inkrafttreten dieser AGB werden alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Liefer- und Transportbedingungen oder Preislisten der Studhalter GmbH bezüglich der hier geregelten Punkte aufgehoben. Zukünftige Änderungen oder Ergänzungen der AGB durch Studhalter bleiben vorbehalten; sie werden dem Kunden in geeigneter Weise bekanntgegeben. Individuelle Abmachungen im Einzelfall (einschliesslich Nebenabreden, Zusicherungen oder nachträgliche Vertragsänderungen) sind nur verbindlich, wenn sie von Studhalter mindestens in Textform bestätigt werden.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen AGB.
Mit Auftragserteilung, Abschluss eines Transportvertrags oder der Inanspruchnahme einer Leistung von Studhalter gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen und verbindlich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Studhalter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Stand: November 2025 (Studhalter GmbH, Horw)